
Berlin, 09. Juli 2019 â Am 25. Mai 2018 wurde die neue Datenschutzgrundverordnung (kurz DSGVO) wirksam. Bereits im Vorfeld gab es groĂes Kopfzerbrechen, wie deren Vorschriften genau umzusetzen sind und wer davon betroffen ist. Diese Unsicherheiten haben sich auch ein Jahr spĂ€ter noch nicht aufgelöst. Dass z. T. immer noch Unklarheit herrscht, zeigen diverse VorfĂ€lle:
Bei VerstöĂen gegen die DSGVO drohen BuĂgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des
weltweiten Jahresumsatzes. Insbesondere aufgrund dessen war die Angst vor einer Abmahnwelle groĂ. Diese blieb bisher jedoch aus. Zwar gab es einige Abmahnungen, in Deutschland wurden seither aber nur 81 mal BuĂgelder in Höhe von insgesamt 485.490 Euro verhĂ€ngt â ca. 6.000 Euro pro VerstoĂ[1].
Am spĂŒrbarsten sind nach der Umsetzung der DSGVO wohl die VerĂ€nderungen hinsichtlich der Dokumentationspflichten. Wer jetzt personenbezogene Daten erheben möchte, muss im Vorfeld ein Verarbeitungsverzeichnis erstellen. In diesem wird festgehalten, welche Daten zu welchem Zweck und von wem verarbeitet werden. AuĂerdem mĂŒssen vorab oftmals EinverstĂ€ndniserklĂ€rungen zur Datenverarbeitung der betroffenen Personen eingeholt werden. Erst nach dem EinverstĂ€ndnis dĂŒrfen Unternehmen die Daten verarbeiten.
ZunĂ€chst gibt es Neuerungen fĂŒr Kleinbetriebe: Sie benötigen kĂŒnftig keinen eigenen
Datenschutzbeauftragten mehr[2]. Erst, wenn sich in einem Betrieb mehr als 20 Personen âstĂ€ndig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschĂ€ftigenâ[3], wird der eigene Datenschutzbeauftragte Pflicht. Diese Entscheidung des Bundestages ist jedoch umstritten, denn Datenschutzbestimmungen mĂŒssen selbstverstĂ€ndlich auch Kleinbetriebe weiter umsetzen. Ohne einen Datenschutzbeauftragten fehlt dann aber der Experte, der z. B. bei dieser AusfĂŒhrung beratend zur Seite steht. Besonders bei kleinen Betrieben, KindergĂ€rten, Schulen etc. wird es daher wohl auch in Zukunft weiter Unklarheiten hinsichtlich der DSGVO geben.
Insbesondere beim Webtracking wird es vermutlich erst durch die ePrivacy-Verordnung deutliche VerĂ€nderungen geben. Denn dann dĂŒrfte dieses nur noch nach vorheriger Zustimmung des jeweiligen Website-Nutzers erfolgen. Erst nach dem EinverstĂ€ndnis des Users wĂ€re es Webseiten erlaubt, Tracking-Daten zu erheben. Aktuell ist jedoch unklar, wann die ePrivacy Verordnung kommt, da sich die EU nicht auf einen gemeinsamen Standpunkt einigen kann.
Weitere Informationen rund um das Thema âEU-DSGVOâ finden Interessierte unter https://www.datenschutz.org/eu-datenschutzgrundverordnung/.
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